Kosten
Anwaltliche Beratung oder Vertretung
Ich informiere Sie offen und transparent über die voraussichtlich entstehenden Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeiten und eventueller Verfahrens- und Gerichtskosten.
Ihr erster Anruf und die Schilderung Ihres Problems sind zunächst nicht mit Kosten verbunden.
Erst nach einer umfassenden Information und nach meiner Beauftragung für eine anwaltliche Beratung oder eine anwaltliche Vertretung fallen Gebühren an.
Grundsätzlich werden die meisten zivil- und arbeitsrechtlichen anwaltlichen Tätigkeiten nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet.
Beratung und außergerichtliche Vertretung
Bei der anwaltlichen Beratungstätigkeit sind die Anwälte angehalten, Vergütungsvereinbarungen mit den Mandanten zu schließen. Das können Vereinbarungen auf Stundenbasis oder Pauschalhonorarvereinbarungen sein. Entsprechende Vorschläge mache ich Ihnen nach Kenntnis des Beratungsinhalts und des voraussichtlichen zeitlichen Umfangs der Bearbeitung.
Wenn der Mandatsumfang bei einer Erstberatung bleibt, dann sind die Gebühren nach den Regelungen des RVG bei maximal 190,00 EUR zzgl. geltender Umsatzsteuer gedeckelt, sollten Sie mich in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher beauftragen.
Schließen sich an eine erfolgte Beratung weitere anwaltliche Tätigkeiten wie eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung an, werden entstandene und gezahlte Beratungsvergütungen teilweise auf später entstehende weitere anwaltliche Vergütungsansprüche angerechnet.
Gerichtliche Vertretung
Bei gerichtlichen Vertretungen erfolgt die anwaltliche Vergütung auf Basis des RVG. Berechnungsgrundlage ist dabei in den meisten Fällen der sogenannte Gegenstands- oder Streitwert. Je höher dieser Wert, desto höher sind die einzelnen Vergütungsansprüche. Zusätzlich fallen oft Gerichtskosten an. So muss in zivilrechtlichen Klageverfahren ein Gerichtskostenvorschuss von Kläger eingezahlt werden, damit die Klage der Beklagtenseite zugestellt und damit rechtshängig gemacht werden kann. Ausnahmen betreffen den Fall, dass Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf Antrag bewilligt wurde (siehe unten).
Bei Beendigung von Rechtsstreitigkeiten z.B. durch Urteil, wird vom Gericht eine Kostenentscheidung getroffen, die besagt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hier gilt der Grundsatz, dass der siegende Kläger auch die Gerichts- und Anwaltskosten von der Beklagtenseite erstattet verlangen kann.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen haben und Ihr konkreter rechtlicher Sachverhalt unter den Versicherungsschutz fällt, übernimmt die Versicherung die Verfahrenskosten bis auf einen vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag, den Sie selbst tragen müssen. Ich übernehme regelmäßig für Sie die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungszusage bis zur Abrechnung.
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Bedürftige Rechtssuchende, deren Einkommen und Vermögen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze liegt, können die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Liegen die Voraussetzungen vor, übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder es werden Ratenzahlungen auf die entstandenen Verfahrenskosten bewilligt.
Tätigkeitsschwerpunkt Fachanwaltschaft Arbeitsrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht und Nachlasspflegschaften
Rechtsanwalt Jörg Ißleib
Fachanwalt für Arbeitsrecht
56068 Koblenz
Telefon 0261 9886210